Diese Publikation befasst sich mit dem Einkommen der selbstständigen Ärztinnen und Ärzte, die im Besitz eines Einzelunternehmens sind. Das Einzelunternehmen ist die häufigste Rechtsform der Arztpraxen in der Schweiz. 2019 wiesen 85% der Arztpraxen diese Rechtsform auf.
2.1 Datenquelle
Die wichtigste verwendete Datenquelle ist die Erhebung «Strukturdaten Arztpraxen und ambulante Zentren» des BFS. Diese Erhebung wird jährlich durchgeführt. Sie liefert Daten zu den Arztpraxen und ambulanten Zentren auf Ebene der Unternehmen, deren Standorte sowie zum ärztlichen und nichtärztlichen Personals. Die Daten werden zu statistischen Zwecken gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (SR 432.01) und dem Artikel 23 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 (SR 832.10) sowie zu aufsichtsrechtlichen Zwecken gemäss Artikel 59a KVG erhoben.
Die Erhebung MAS ist eine obligatorische Vollerhebung
Ausführliche Informationen: www.statistik.ch → Statistiken finden →
Gesundheit → Strukturdaten Arztpraxen und ambulante Zentren
.
Befragt werden alle Unternehmen mit Standorten in der Schweiz, die eine ambulante
medizinische Tätigkeit
NOGA-Code (Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige) 8621 (Arztpraxen
für Allgemeinmedizin) und 8622 (Facharztpraxen)
ausüben, die am 31.12. des Referenzjahres aktiv sind
Das Unternehmen hat für die selbstständigerwerbende Inhaberin bzw. den
selbstständigerwerbenden Inhaber eines Einzelunternehmens oder für die Angestellten
AHV-Beiträge bezahlt.
und an denen mindestens eine Ärztin bzw. ein Arzt mit Berufsausübungsbewilligung in
Humanmedizin tätig ist (G1). Der ambulante Spitalbereich ist ausgeschlossen; dieser wird mit der
Krankenhausstatistik (KS) des BFS erfasst.
Die Daten der Erhebung MAS werden mit einem elektronischen Fragebogen erfasst; es handelt sich um eine Erhebung deklarativer Art. Es gibt zwei verschiedene Fragebogen: eine vollständige Version (Standardfragebogen) und eine vereinfachte Version (kurzer Fragebogen) (G2). Die Arztpraxen und ambulanten Zentren füllen gemäss bestimmten Kriterien (Umsatz und Infrastruktur) einen der beiden Fragebogen aus.

E1 Nutzung der Daten zu statistischen und aufsichtsrechtlichen Zwecken
Die Daten der Erhebung MAS werden zu statistischen Zwecken gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (SR 431.01) und zu aufsichtsrechtlichen Zwecken gemäss Artikel 23 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 (SR 832.10) erfasst. Die Erhebung der Daten zu aufsichtsrechtlichen Zwecken findet seit 2017 statt. Der entsprechende Gesetzesauftrag ist in Artikel 59a KVG festgehalten. Am Ende des Fragebogens muss das befragte Unternehmen angeben, zu welchen Zwecken die übermittelten Daten genutzt werden dürfen. Ohne Angabe werden die Daten zu statistischen und zu aufsichtsrechtlichen Zwecken gemäss Gesetz verwendet. Das befragte Unternehmen hat jedoch die Möglichkeit, seine Daten nur für einen Nutzungszweck zu übermitteln.
Der Standardfragebogen umfasst drei Hauptkapitel:
– Standorte: Angaben zur Ausstattung, zum Umfang der Tätigkeiten (Patient/innen, Patienten-kontakte) usw.
– Personen: anonymisierte Daten der Ärztinnen und Ärzte (Alter, Geschlecht, Aus- und Weiterbildung, ärztliche Haupttätigkeit, Beschäftigungsgrad usw.) und der Personen mit nichtärztli-cher Funktion (z.B. medizinische Praxisassistent/innen, administratives Personal)
– Finanzen: Betriebsrechnung (Aufwand, Ertrag und Ergebnis)
Im kurzen Fragebogen wird eine beschränkte Auswahl an Variablen erhoben, die sich ausschliesslich auf die Unternehmensebene beziehen.
Für diese Publikation wurden zur Ergänzung bestimmter Informationen der Erhebung MAS die Daten des Medizinalberuferegisters (MedReg) des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) herangezogen. Zum einen wurden bei Ärztinnen und Ärzten, deren Ausbildungstitel unvollständig erfasst worden waren, die Informationen zu den ärztlichen Weiterbildungstiteln ergänzt. So reduzierte sich der Anteil der Ärztinnen und Ärzte ohne Angabe ihrer ärztlichen Weiterbildungstitel von 7,4% auf 3,4% und jener ohne Angabe des Facharzttitels von 8% auf 3,9% der teilnehmenden Unternehmen. Zum anderen wurden die Daten des MedReg zur Ermittlung der ärztlichen Haupttätigkeit der Ärztinnen und Ärzte verwendet, wenn der entsprechende ärztliche Weiterbildungstitel in den Daten der Erhebung MAS nicht enthalten war. Dank der Verknüpfung der Daten der Erhebung MAS mit den Daten des MedReg konnte die Zahl der Ärztinnen und Ärzte, bei denen die ärztliche Haupttätigkeit fehlte, von 12,2% auf 8% der teilnehmenden Unternehmen gesenkt werden.

2.2 Bestimmung der Grundgesamtheit Als Grundgesamtheit gelten die zur Teilnahme an der Erhebung verpflichteten Arztpraxen und ambulanten Zentren.
Die im Rahmen dieser Publikation berücksichtigten Unternehmen erfüllen kumulativ die folgenden Kriterien:
– Sie erzielten 2019 einen Jahresumsatz von mehr als 30 000 Franken und verfügten über eine eigene Infrastruktur für die Erbringung der medizinischen Leistungen. Es handelt sich um Unternehmen, die den Standardfragebogen übermittelt und somit detaillierte Informationen zu ihrer Tätigkeit bereitgestellt haben.
– Sie stimmten der Nutzung ihrer Daten zu statistischen Zwecken zu (siehe Kasten E1).
– Sie wiesen die Rechtsform eines Einzelunternehmens auf.
Für das Referenzjahr 2019 wurden 18 068 Unternehmen befragt (G3): 11 128 übermittelten den Fragebogen (teilnehmende Unternehmen), 9025 davon den Standardfragebogen. 9022 stimmten der statistischen Nutzung ihrer Daten zu. Aufgrund der tiefen Rücklaufquote für eine obligatorische Vollerhebung (siehe Kasten E2) wurde auf der Grundlage der Daten der Erhebung MAS eine Gewichtung vorgenommen (siehe Kasten E3). Allen antwortenden Unternehmen (die zudem der statistischen Nutzung ihrer Daten zustimmten) wird ein Gewicht zugeordnet, anhand dessen die Ergebnisse für die gesamte Grundgesamtheit hochgerechnet werden können.

Von den Unternehmen, die den Standardfragebogen übermittelt und der Nutzung ihrer Daten zu statistischen Zwecken zugestimmt haben, waren 7631 als Einzelunternehmen organisiert. Nach Anwendung der Gewichtung entsprach dies 11 508 Unternehmen der Grundgesamtheit. Der elektronische Fragebogen der Erhebung MAS enthält keine Variable, mit der direkt und zuverlässig bestimmt werden kann, welcher Ärztin oder welchem Arzt das Unternehmen gehört. Daher wurden für diese Publikation folgende Kriterien angewandt, um die Inhaberin oder den Inhaber zu ermitteln:
– Bei Unternehmen mit nur einer Ärztin oder einem Arzt: Die einzige in diesem Unternehmen tätige ärztliche Person wird als Inhaberin oder Inhaber betrachtet.
– Bei Unternehmen mit mehreren Ärztinnen und Ärzten: Die einzige in diesem Unternehmen tätige ärztliche Person, deren Erwerbsstatus in allen Standorten des Unternehmens «selbstständigerwerbend» ist, wird als Inhaberin oder Inhaber betrachtet.
Nach Anwendung der Gewichtung beläuft sich die Zahl der Einzelunternehmen mit nur einer Ärztin oder einem Arzt auf 10 232 (6741 teilnehmende Unternehmen). 633 Einzelunternehmen (447 teilnehmende Unternehmen) zählen mehrere Ärztinnen und Ärzte, von denen nur eine oder einer über den Erwerbsstatus «selbstständigerwerbend» verfügt.
Gemäss den geltenden Vorschriften wird Ärztinnen und Ärzten ohne Weiterbildungstitel keine Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung (in eigener fachlicher Verantwortung) erteilt. Aus diesem Grund wurden sieben Ärztinnen und Ärzte (zehn nach Gewichtung) mit der Haupttätigkeit «Assistenzärztin» bzw. «Assistenzarzt» ausgeschlossen. Letztlich umfasste die Grundgesamtheit 10 855 selbstständige Ärztinnen und Ärzte (7181 Teilnehmende).
E2 Teilnahme an der Erhebung MAS
Obwohl die Erhebung MAS de jure eine obligatorische Vollerhebung ist, bestand im Rahmen der Erhebung des Referenzjahrs 2019 nur mit 76% der 18 068 befragten Unternehmen ein Kontakt (T1). 50% der Unternehmen übermittelten den Standardfragebogen, 12% den kurzen Fragebogen, 11% antworteten nicht (dispensiert) und 4% erfüllten die Teilnahmekriterien nicht (nicht Teil der Grundgesamtheit). Mit den übrigen 24% der zur Teilnahme eingeladenen Unternehmen hatte das BFS keinen Kontakt (unbekannter Status). Die Rücklaufquote, die nach Ausschluss der nicht zur Grundgesamtheit gehörenden Unternehmen berechnet wurde, betrug 64%.
Teilnahmestatus der Unternehmen, Erhebung MAS 2019T1
Kategorien | Unternehmen | Definitionen | ||
---|---|---|---|---|
N | % | |||
Teilnehmende Unternehmen | Unternehmen, die den Standardfragebogen übermittelt haben | 9 025 | 50,0 |
Unternehmen mit einem Umsatz von > 30 000 Franken und eigener Infrastruktur |
Unternehmen, die den kurzen Fragebogen übermittelt haben | 2 103 | 11,6 |
Unternehmen mit einem Umsatz von ≤ 30 000 Franken und/oder eigener Infrastruktur |
|
nicht antwortende Unternehmen |
Unternehmen mit Dispens | 1 989 | 11,0 | Von der Teilnahme dispensierte Unternehmen (Umzug, Teilnahme nicht möglich, Fehler in den Initialdaten [z.B. fehlende Standorte] usw.) und Unternehmen, die den Fragebogen teilweise oder ganz ausgefüllt, aber nicht an das BFS übermittelt haben |
Unternehmen mit unbekanntem Status | 4 262 | 23,6 | Unternehmen, zu denen das BFS im Lauf der Erhebung keinen Kontakt hatte | |
Unternehmen, die nicht Teil der Grundgesamtheit sind | 689 | 3,8 | Unternehmen, die nach Kontakt mit dem BFS oder nach Überprüfung ohne Kontakt (bei Briefretouren aufgrund fehlerhafter Adresse) die Teilnahmekriterien nicht erfüllen | |
Total | 18 068 | 100,0 |
Quelle: BFS – MAS
© BFS 2021
2.3 Einkommen der selbstständigen Ärztinnen und Ärzte
Die im Rahmen der Erhebung MAS zusammengetragenen finanziellen Daten entsprechen den Informationen der Erfolgsrechnung des Unternehmens (G4). Die Werte werden in Schweizer Franken erfasst und müssen auf ganze Franken gerundet werden.
Die Berechnung des Einkommens im Rahmen dieser Publikation erfolgt anhand des Betriebsergebnisses des Unternehmens (Differenz zwischen dem Gesamtertrag und dem Gesamtaufwand). Im Fall eines Einzelunternehmens im Besitz einer Ärztin oder eines Arztes entspricht das Betriebsergebnis dem Einkommen der als Unternehmerin tätigen selbstständigen Ärztin bzw. dem als Unternehmer tätigen selbstständigen Arzt. Bei diesem Betrag handelt es sich somit ungefähr um das «Nettoeinkom-men», das nach Abzug der obligatorischen Sozialabgaben und Vorsorgebeiträge Für Inhaberinnen und Inhaber eines Einzelunternehmens umfassen die obligatorischen Sozialabgaben die AHV-, IV- und EO-Beiträge. Bei den Beiträgen zugunsten einer Pensionskasse (BVG, 2. Säule) lassen sich die «Arbeitgeberbeiträge» und die Einkäufe ebenfalls vom Betriebsergebnis abziehen. Die Einkäufe in die 2. Säule können das Einkommen der selbstständigen Ärztinnen und Ärzte deutlich verringern [2]. Bei den Beiträgen in die 3. Säule (Säule 3a) handelt es sich um private Ausgaben, daher erscheinen diese nicht in der Erfolgsrechnung des Unternehmens. zur Verfügung steht.
Allfällige alternative Einkommen von selbstständigen Ärztinnen und Ärzten, die nicht aus dem Betrieb des Einzelunternehmens stammen, werden bei der Berechnung des für diese Publikation ausgewählten Einkommens nicht berücksichtigt. Sind beispielsweise Ärztinnen oder Ärzte mit eigener Praxis auch in einem Spital tätig, so wird diese Tätigkeit nur dann im Ergebnis der Praxis berücksichtigt, wenn kein Arbeitsvertrag mit dem Spital besteht. Ansonsten sind sie Angestellte des Spitals und beziehen einen Lohn, der nicht in der Betriebsrechnung des Einzelunternehmens verbucht wird.
Um einen Vergleich des Lohns zwischen den Ärztinnen und Ärzten zu ermöglichen, der die Unterschiede beim jährlichen Arbeitsumfang berücksichtigt, wird das Einkommen auch nach Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden im Jahr nach Abzug der Abwesenheiten ausgedrückt (Stundenlohn).
Die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden im Jahr entspricht der Anzahl der geleisteten Arbeitstage im Jahr multipliziert mit der Anzahl Arbeitsstunden pro Tag. Die Anzahl der geleisteten Arbeitstage im Jahr wird wie folgt berechnet: Anzahl Arbeitswochen der Ärztin bzw. des Arztes im Jahr, abzüglich der Anzahl Absenzwochen (wegen Grund-, Fort- oder Weiterbildung, Ferien usw.), multipliziert mit der durchschnittlichen Anzahl geleisteter Arbeitstage pro Woche. Die Anzahl der geleisteten Arbeitstage pro Tag ergibt sich aus der durchschnittlichen Anzahl geleisteter Arbeitsstunden pro Woche geteilt durch die durchschnittliche Anzahl geleisteter Arbeitstage pro Woche.
Beobachtungen, die einem nicht plausiblen Stundenlohn entsprechen, wurden aus der Analyse ausgeschlossen. Davon sind 709 Ärztinnen und Ärzte (1104 nach Gewichtung) betroffen. Sie wurden nicht berücksichtigt, weil ihr Stundenlohn weniger als 25 Franken oder mehr als 1000 Franken betrug oder weil er nicht berechnet werden konnte (T2).
E3 Gewichtung der Ergebnisse der Erhebung MAS
Die in dieser Publikation präsentierten Ergebnisse wurden gewichtet. Den Unternehmen, die ihre Daten zu statistischen Zwecken zur Verfügung stellten, wurden Gewichte zugeordnet, um den verschiedenen Aspekten des Antwortprozesses Rechnung zu tragen. Dieser Prozess wird durch den Umstand erschwert, dass nicht mit allen Unternehmen Kontakt aufgenommen werden kann. Zudem antworten einige der kontaktierten Unternehmen nicht und bei anderen stellt sich heraus, dass sie nicht zur Grundgesamtheit gehören. Des Weiteren müssen die Unternehmen je nach Umsatz und verfügbarer eigener Infrastruktur entweder den Standardfragebogen oder den kurzen Fragebogen ausfüllen. All diese Aspekte (abhängige Variablen) wurden auf der Basis von logistischen Regressionen modelliert, indem bestimmte, für alle befragten Unternehmen verfügbare Zusatzinformationen (unabhängige Variablen) beigezogen wurden. Diese Zusatzinformationen stammen aus verschiedenen Administrativdatenquellen.
Ausschlusskriterien für selbstständige Ärzt/innen, Erhebung MAS 2019T2
Kriterien | nichtgewichtet | gewichtet | |
---|---|---|---|
Ärzt/innen vor Anwendung der Ausschlusskriterien | 7 181 | 10 855 | |
Ausschlusskriterien | Ärzt/innen mit Einkommen von maximal 0 Franken pro Stunde | 300 | 466 |
Ärzt/innen mit Einkommen von mehr als 0 und weniger als 25 Franken pro Stunde | 318 | 494 | |
Ärzt/innen mit nicht berechenbarem Einkommen pro Stunde | 20 | 32 | |
Ärzt/innen mit Einkommen von mehr als 1000 Franken pro Stunde | 71 | 111 | |
Ärzt/innen nach Anwendung der Ausschlusskriterien | 6 472 | 9 751 |
Quelle: BFS – MAS
© BFS 2021
Anmerkungen zu den Ausschlusskriterien:
– Der Schwellenwert von 25 Franken pro geleistete Arbeitsstunde wurde auf der Grundlage der Ergebnisse der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (SAKE) des BFS [1] festgelegt.
– Die Obergrenze von 1000 Franken pro geleistete Arbeitsstunde wurde mithilfe einer Sensitivitätsanalyse ermittelt.
– Wenn die Anzahl der jährlich geleisteten Arbeitsstunden 0 beträgt, kann das Einkommen pro geleistete Arbeitsstunde nicht berechnet werden.
– Wenn die Anzahl der jährlich geleisteten Arbeitsstunden negativ ist, beträgt das Einkommen pro geleistete Arbeitsstunde weniger als 0 Franken. Dies ist der Fall, wenn die Zahl der Wochen, in denen die Ärztinnen und Ärzte von ihrem Tätigkeitsstandort abwesend sind (Ferien, Ausbildung, Krankheit usw.), höher ist als die Dauer ihrer Tätigkeit am Standort.
Schliesslich wurden 6472 selbstständige Ärztinnen und Ärzte in die Analyse eingeschlossen. Nach Anwendung der Gewichtung entspricht dies 9751 selbstständigen Ärztinnen und Ärzten.
Diese werden getrennt nach Unternehmen betrachtet, da das Unternehmen in der Erhebung MAS die Befragungseinheit ist. 6454 Ärztinnen und Ärzte waren im Besitz eines Einzelunternehmens und 9 Ärztinnen und Ärzte waren jeweils im Besitz von zwei Einzelunternehmen.
