5 Einfluss des Rückfalls auf die Strafe

Der Rückfall kann als Kriterium dienen, um die Wirkung einer Strafe im Vergleich zu einer anderen zu beurteilen. Dabei wird jedoch nicht gemessen, wie erfolgreich, sondern wie erfolglos eine bestimmte Strafe ist. Killias, Aebi, & Kuhn, 2012 Wenn von schädlichen Folgen kurzer Freiheitsstrafen gesprochen wird, dann geschieht das meist mit Hinweis darauf, dass Personen mit kurzen Gefängnisaufenthalten sehr oft rückfällig werden. Aus den Rückfällen schliessen zu können, dass eine Geldstrafe besser greift als eine kurze Freiheitsstrafe, wäre zwar praktisch, aber nicht belegbar. In dieser Publikation wird dieses kriminologische Grundsatzproblem im Detail erläutert. Die Erklärungen dienen gleichzeitig als Lesehilfe für die beiden neuen BFS-Tabellen.

5.1 Problemstellung

Artikel 42 StGB sieht vor, dass das Gericht den Vollzug einer Strafe aufschieben kann, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um die Täterin oder den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Gemäss Artikel 42 Absatz 2 StGB ist der Aufschub bei Täterinnen und Tätern, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurden, allerdings nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Folglich müssen Vorstrafen und Rückfallrisiko bei der Strafbemessung vom Gericht berücksichtigt werden. Bei wenig rückfallgefährdeten Ersttäterinnen und -tätern wird die Strafe in der Regel bedingt ausgesprochen, Rückfällige hingegen werden, ausser wenn besonders günstige Umstände vorliegen, zu einer unbedingten Strafe verurteilt. Schematisch ausgedrückt bedeutet dies: Bei «guten Risiken» wird der Vollzug der Strafe aufgeschoben, bei «schlechten Risiken» muss die Strafe meist vollzogen werden. Diese Logik ist auch in Tabelle T1 ersichtlich.

Schweizerinnen und Schweizer, die 2008 wegen einer Widerhandlung gegen das Strafgesetzbuch (StGB), das Strassenverkehrsgesetz (SVG) oder das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) Diese Grundgesamtheit und der dreijährige Beobachtungszeitraum ermöglichen Vergleiche mit den Rückfallraten der Personen, die zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten und mehr verurteilt wurden. In der Schweiz werden diese Personen nicht in der Strafurteilsstatistik (SUS), sondern in der Strafvollzugsstatistik (SVS) erfasst. In Bezug auf den Rückfall, bei dem die Staatsangehörigkeit der Verurteilen (bzw. ihr Leben in der Schweiz) massgebend ist, bezieht sich die SVS ausschliesslich auf: – Schweizerinnen und Schweizer, da anhand der verfügbaren Daten nicht zwischen Ausländerinnen und Ausländern mit Wohnsitz in der Schweiz und solchen ohne Wohnsitz in der Schweiz (Grenzgänger/innen, Personen auf der Durchreise usw.) unterschieden werden kann. – Widerhandlungen gegen das StGB, das SVG und das BetmG Auf dieser Grundlage ermittelt das BFS eine Wiederverurteilungsrate (und eine Wiedereinweisungsrate) über einen Zeitraum von drei Jahren der 1988, 1993, 1998, 2003, 2008 und 2012 aus dem Gefängnis entlassenen Personen. 2008 lag die Rückfallrate bei 48,5% (www.statistik.ch → Statistiken finden → Kriminalität und Strafrecht → Rückfall → Rückfallrate nach Entlassung aus dem Strafvollzug nach Geschlecht, Alter, Vorverurteilungen). verurteilt wurden, werden nach einer kurzen Gefängnisstrafe (d. h. einer unbedingten Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten d. h. eine Strafe, die nur dann verhängt werden kann, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht erfüllt sind und wenn zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollziehbar wäre ) fast zweieinhalb Mal häufiger wiederverurteilt als nach einer bedingten Strafe (d. h. einer gemeinnützige Arbeit, eine Geldstrafe, einer bedingten Freiheitsstrafe oder einer teilbedingten Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr d. h. eine Strafe mit einem Freiheitsentzug von höchstens sechs Monaten (Art. 43 Abs. 2 StGB) ) (T1). Die Ergebnisse von Tabelle 1 scheinen jedoch weniger die Auswirkung auf die kriminelle Laufbahn als die Ratio Legis des Schweizerischen Strafgesetzbuchs zu zeigen. In den 1970er-Jahren wurde in der Kriminologie häufig der Fehler begangen, aus den Ergebnissen vorschnell auf die (In-)Effizienz der ausgesprochenen Strafe zu schliessen. Knaus (1973) zum Beispiel stiess mit seiner Studie in der Schweizer Kriminalpolitik auf grosse Resonanz. Professor Schultz zum Beispiel begründete seine Argumentation zur Abschaffung kurzer unbedingter Freiheitsstrafen im Rahmen des Vorentwurfs zur Änderung des Sanktionenrechts mit den Resultaten dieser Studie (Stemmer & Killias, 1990). Solche vorschnellen Schlüsse sollten bei Rückfallstudien vermieden werden.

Diese Hypothese wird anhand eines Datensatzes aus der SUS und der Jugendstrafurteilsstatistik (JUSUS) überprüft. Es geht darum herauszufinden, welche Elemente von den Strafbehörden bei der Festsetzung einer Strafe berücksichtigt werden. Die Konstanz der Ausgangsbevölkerung spielt daher keine allzu grosse Rolle. Folglich können die Analysen sowohl Schweizerinnen und Schweizer als auch ausländische Staatsangehörige mit C-Bewilligung sowie andere Ausländerinnen und Ausländer einbeziehen. Mit der Berücksichtigung der «anderen Ausländerinnen und Ausländer» wird die Gültigkeit der Variablen zur Anzahl der Vorstrafen allerdings geschmälert, da das Strafregister für diese Personen insofern bruchstückhaft sein kann, als sich ihr Leben nur bedingt in der Schweiz abspielt. Sie haben allfällige frühere Straftaten vermutlich in ihrem (früheren) Aufenthaltsland begangen. Diese sind im Schweizer Strafregister nicht erfasst, sodass nicht der gesamte kriminelle Verlauf der betroffenen Person abgebildet ist. Dieses lückenhafte Bild ist jedoch nicht weiter problematisch, da hier nicht das kriminelle Verhalten untersucht wird, sondern die Vorgehensweise der Schweizer Gerichte. Dass ein Gericht die Elemente, von denen es keine Kenntnis hat, nicht berücksichtigen kann, da es sich bei der Beurteilung der kriminellen Laufbahn auf die Strafregistereinträge stützt und somit das Risiko besteht, dass eine rückfällige Person zu den Ersttäterinnen und -täter gezählt wird, verzerrt die Ergebnisse der Analyse nicht. Vorstrafen spielen bei Analysen zu straffälligen Personen, zum Beispiel bei der Ermittlung des Rückfallrisikos, stets eine Rolle. Liegen zu den Vorstrafen keine verlässlichen Angaben vor, sind die Analyseergebnisse gezwungenermassen verzerrt, da die Anzahl der früheren Verurteilungen eine Drittvariable bildet, die sich über andere, in die Analyse einbezogene Variablen (z. B. die ausgesprochene Strafe) äussern kann. Im vorliegenden Fall ist die Forschungsfrage aber eine ganz andere. Untersucht wird die Vorgehensweise der Strafbehörden, d. h. ob Ersttäterinnen und Ersttäter zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt werden oder ob diese Strafe nur bei Rückfälligen Anwendung findet. Vorstrafen spielen also nur eine (grundsätzlich wesentliche) Rolle, wenn das Gericht über entsprechende Informationen verfügt. Eine rückfällige Person in die Kategorie der Ersttäterinnen oder Ersttäter einzuordnen, könnte strafmildernd wirken, hat auf die Analyseergebnisse aber keine Auswirkung (das Gericht hielt die rückfällige Person für eine Ersttäterin oder einen Ersttäter und hat auf dieser Datengrundlage die Strafe ausgesprochen, die es für angemessen hielt). Die «anderen Ausländerinnen und Ausländer» werden daher ebenfalls in den Datensatz aufgenommen. Da der strafrechtliche Verlauf der Personen, deren Leben sich in der Schweiz abspielt, eine massgebliche Rolle spielt und die Datenbanken der SUS und der JUSUS diesbezüglich gültige Informationen enthalten, müssen zeitliche Kriterien festgelegt werden. Im Datensatz sind somit Personen enthalten, die:

– 2008 Im vorliegenden Fall bezieht sich die Analyse auf Schweizerinnen und Schweizer, ausländische Staatsangehörige mit C-Bewilligung und andere Ausländerinnen und Ausländer. Da der Aufenthaltsstatus für Urteile vor 2008 nicht zuverlässig ermittelt werden kann, darf der Datensatz nur Personen enthalten, die frühestens am 1.1.2008 verurteilt wurden. erstmals von einem Erwachsenengericht verurteilt wurden und zwischen dem 1. Januar 1985 und dem 31. Januar 1990 geboren sind; berücksichtigt werden somit die zwischen 2000 und 2002 ausgesprochenen Jugendstrafurteile (bei 15- bis 17-Jährigen Jugendliche, die nach Vollendung des 15. Altersjahres ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen haben, können mit Freiheitsentzug von einem Tag bis zu einem Jahr bestraft werden (Art. 25 Jugendstrafrecht [JStG]). Folglich macht es vor allem Sinn, die kriminelle Karriere straffälliger Jugendlicher über einen Zeitraum von zwei Jahren (von 15 bis 17 Jahren) zu analysieren. ); folglich waren die jüngsten Straftäterinnen und Straftäter (Geburtsjahr 1990) bei der Verurteilung durch ein Erwachsenengericht 18 Jahre, die ältesten 23 Jahre alt (Geburtsjahr 1985);

– 2009 erstmals von einem Erwachsenengericht verurteilt wurden und zwischen dem 1. Januar 1986 und dem 31. Januar 1991 geboren sind; berücksichtigt werden somit die zwischen 2001 und 2003 ausgesprochenen Jugendstrafurteile (bei 15- bis 17-Jährigen); folglich waren die jüngsten Straftäterinnen und Straftäter (Geburtsjahr 1991) bei der Verurteilung durch ein Erwachsenengericht 18 Jahre, die ältesten 23 Jahre alt (Geburtsjahr 1986);

– 2010 erstmals von einem Erwachsenengericht verurteilt wurden und zwischen dem 1. Januar 1987 und dem 31. Januar 1992 geboren sind; berücksichtigt werden somit die zwischen 2002 und 2004 ausgesprochenen Jugendstrafurteile (bei 15- bis 17-Jährigen); folglich waren die jüngsten Straftäterinnen und Straftäter (Geburtsjahr 1992) bei der Verurteilung durch ein Erwachsenengericht 18 Jahre, die ältesten 23 Jahre alt (Geburtsjahr 1987);

– 2011 erstmals von einem Erwachsenengericht verurteilt wurden und zwischen dem 1. Januar 1988 und dem 31. Januar 1993 geboren sind; berücksichtigt werden somit die zwischen 2003 und 2005 ausgesprochenen Jugendstrafurteile (bei 15- bis 17-Jährigen); folglich waren die jüngsten Straftäterinnen und Straftäter (Geburtsjahr 1993) bei der Verurteilung durch ein Erwachsenengericht 18 Jahre, die ältesten 23 Jahre alt (Geburtsjahr 1988);

Diese Kriterien werden von insgesamt 79 258 Personen erfüllt.

Für jedes Urteil, das von einem Erwachsenengericht gegen diese 79 258 Personen ausgesprochen wurde, soll untersucht werden, welche Faktoren bei der Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe massgebend waren und welchen Einfluss die Zahl der Vorstrafen hat.

Unter diesen 79 258 Personen befinden sich frühere Jugendstraftäterinnen und -täter, die ihre kriminelle Laufbahn im volljährigen Alter fortgesetzt haben, sowie solche, die in ihrer Kindheit und Jugend nicht mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind. Und es sind Personen darunter, deren erste Verurteilung durch ein Erwachsenengericht 2008, 2009, 2010 oder 2011 gleichzeitig die letzte war, und solche, deren erster Kontakt mit der Erwachsenenjustiz den Anfang einer (langen) kriminellen Laufbahn markiert.

Zu den Vorstrafen liegen zwei Variablen vor. Die erste gibt an, ob die verurteilte Person bereits nach Jugendstrafrecht verurteilt wurde oder nicht, die zweite, wie viele Erwachsenenurteile gegen die Person vor dem untersuchten Urteil bereits ausgesprochen worden waren.

Anhand dieser beiden Variablen wird der Einfluss der Vorstrafen auf die ausgesprochene Strafe untersucht.

5.2 Bivariate Analysen

5.2.1 Vorstrafen im Jugendalter

Bei den 79 258 in den Jahren 2008 bis 2011 von einem Erwachsenengericht verurteilten Personen besteht ein signifikanter Zusammenhang zwischen den Vorstrafen im Jugendalter und der Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe (α = 0,0003) Das Ergebnis wird auf der Grundlage eines Signifikanzniveaus (α) von 5% (oder 0.05) interpretiert. Liegt das für den Vergleichstest berechnete Signifikanzniveau über 5%, wird von der Nullhypothese ausgegangen, die besagt, dass zwischen den beiden betrachteten Variablen kein statistischer Zusammenhang besteht. Liegt das berechnete Signifikanzniveau hingegen unter 5%, wird von der Alternativhypothese ausgegangen, die besagt, dass ein statistischer Zusammenhang zwischen den beiden Variablen besteht. . Die Stärke der Beziehung Der Koeffizient Phi wird verwendet, wenn es sich bei der unabhängigen Variable um eine kategoriale Variable handelt. Er liegt im vorliegenden Fall zwischen –1 und +1. Die beiden Werte geben an, ob zwischen den beiden Variablen ein unmittelbarer (negativer oder positiver) Zusammenhang besteht, während 0 bedeutet, dass sich die beiden Variablen nicht beeinflussen. zwischen diesen beiden Variablen ist sehr gering (Interpretation von Phi anhand der Tabelle von Cohen [1988]). Eine Verurteilung im Kindes- oder Jugendalter erhöht das Risiko einer unbedingten Freiheitsstrafe (infolge der Begehung einer erneuten Straftat oder eines erneuten Vergehens im Erwachsenenalter) um nur 1,11-mal. Das Odds Ratio entspricht hier dem Risiko, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Ein Odds Ratio von mehr als 1 bedeutet, dass eine der Modalitäten der unabhängigen Variable das Rückfallrisiko erhöht (ein Odds Ratio von 3 bedeutet ein dreimal höheres Risiko); man spricht hier von Risikofaktor. Ein Odds Ratio von weniger als 1 bedeutet, dass eine der Modalitäten der unabhängigen Variable das Rückfallrisiko senkt; man spricht hier von Schutzfaktor. Je mehr das Odds Ratio von 1 abweicht, desto stärker ist der Einfluss. Ein Odds Ratio von 1 bedeutet, dass kein Einfluss besteht. Der Wert des Odds Ratio ist eine Annäherung und wird daher mit einer Wertebandbreite, dem sogenannten Vertrauensintervall (VI), angegeben. In dieser Studie wurde das Vertrauensintervall bei 95% festgelegt, d. h. es enthält in 95% der Fälle den geschätzten Wert. Die Bandbreite des Vertrauensintervalls gibt Auskunft über die Unsicherheit der Schätzung.

Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe und Vorstrafen
als JugendlicherT4

Vorstrafen als Jugendlicher Total
Wurde nicht von einem Jugendgericht verurteilt Wurde von einem Jugendgericht verurteilt
N % N % N %
Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe Nein 51 695 93,38 22 144 92,67 73 839 93,16
Ja 3 667 6,62 1 752 7,33 5 419 6,84

Chi2 = 13.1388 α = 0.0003
Phi = 0.0129
Odds ratio = 1.1154; 95% CI [1.0514; 1.1832]

Quellen: BFS – SUS Stand des Strafregisters 01.08.2019;

© BFS 2020 JUSUS Stand der Datenbank 24.05.2019

Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe und Vorstrafen als ErwachsenerT5

Anzahl von einem Erwachsenengericht ausgesprochenen Verurteilungen Total
0 1 2 3 oder mehr
N % N % N % N % N %
Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe Nein 43 648 98,09 16 532 92,74 7 025 88,5 6 634 73,76 73 839 93,16
Ja 851 1,91 1295 7,26 913 11,5 2 360 26,24 5 419 6,84

Chi2 = 7286.1873 α < 0.0001
Somers D = 0.5514

Quellen: BFS – SUS Stand des Strafregisters 01.08.2019; JUSUS Stand der Datenbank 24.05.2019

© BFS 2020

5.2.2 Von einem Erwachsenengericht ausgesprochene Vorstrafen

Bei den 79 258 beobachteten Personen besteht ein signifikanter Zusammenhang zwischen der Anzahl der Vorstrafen im Erwachsenenalter und der Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe (α < 0,0001). Die Stärke der Beziehung Der Koeffizient D von Somers wird verwendet, wenn es sich bei der unabhängigen Variable um eine ordinale Variable handelt. Er liegt zwischen 0 und 1; 0 bedeutet, dass zwischen den beiden Variablen kein Zusammenhang, 1, dass ein perfekter Zusammenhang besteht. zwischen diesen beiden Variablen ist sehr gross (Interpretation von Somers D mithilfe der Tabelle von Cohen).

5.3 Multivariate Analyse

Bei der Festsetzung einer Strafe ist vermutlich nicht allein die strafrechtliche Vergangenheit der beschuldigten Person massgebend. Die Analyse muss daher auch weitere Faktoren berücksichtigen, die die Strafbehörden bei der Bemessung des Strafmasses beeinflussen könnten. Es sind dies:

– die Merkmale der verurteilten Person (Geschlecht, Aufenthaltsstatus, Alter bei der Verurteilung)

– die verübte Straftat (Schweregrad, Art Die Art der Straftat wird hier anhand dichotomer Variablen untersucht, die angeben, ob die verurteilte Person die folgenden Straftaten begangen oder nicht begangen hat:
– Straftat gegen Leib und Leben (Titel 1 StGB)
– Straftat gegen das Vermögen (Titel 2 StGB)
– Straftat gegen die Ehre (Titel 3 StGB)
– Verbrechen oder Vergehen gegen die Freiheit (Titel 4 StGB)
– Straftat gegen die sexuelle Integrität (Titel 5 StGB)
– gemeingefährliches Verbrechen oder Vergehen (Titel 7 StGB)
– Urkundenfälschung (Titel 11 StGB)
– schwere Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 SVG)
– Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 SVG)
– Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 SVG)
– Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 SVG)
– Widerhandlung gegen das BetmG
)

Mit einem logistischen Regressionsmodell Da die abhängige Variable nur zwei Modalitäten enthält (wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt/wurde nicht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt) und nur eine Minderheit zu einem Freiheitsentzug verurteilt wird, ist die logistische Regression hier die geeignetste Methode (Killias, Aebi, & Kuhn, 2012). kann der Einfluss aller untersuchten Variablen, die sich auf das untersuchte Phänomen auswirken, gesamthaft untersucht werden. Ausgehend davon lässt sich anschliessend der Einfluss jeder einzelnen Variable unter Berücksichtigung der anderen Variablen bestimmen. Für dieses Modell werden sämtliche Variablen, die separat betrachtet signifikant mit der Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe zusammenhängen, in die Analyse aufgenommen. Die Variablen, die ihren signifikanten Einfluss verlieren (geschätzt auf Basis eines Signifikanzniveaus [α] von 5%), werden gemäss der Top-Down-Methode (SAS: «Backward») schrittweise ausgeschlossen, bis das endgültige logistische Regressionsmodell steht. Das Modell enthält somit die Variablen, die bei der Festsetzung der Strafe trotz Einfluss der anderen untersuchten Faktoren einen signifikanten Einfluss haben. Die aus dem endgültigen Modell ausgeschlossenen Variablen sind in den anderen Variablen enthalten und stellen keine wirklichen Vorhersagefaktoren dar.

RegeressionsmodellT6

Referenzausprägung Variablen Ausprägung Regressionskoeffizient Standardfehler Wald-Test p-Wert Odds ratio Konfidenzintervall (95%)
Frau Geschlecht Mann 0,4116 0,0678 36,8318 <,0001 1,509 1,321 1,724
Schweizer/in Aufenthaltsstatus Ausländer/in
mit C-Ausweis
0,2807 0,0585 23,0142 <,0001 1,324 1,181 1,485
Schweizer/in Aufenthaltsstatus Andere Ausländer 2,2411 0,0429 2728,1459 <,0001 9,403 8,645 10,228
30 Jahre
und älter
Alter bei der Verurteilung 25–29 Jahre –0,0223 0,0952 0,0547 0,8151 0,978 0,812 1,179
30 Jahre
und älter
Alter bei der Verurteilung 20–24 Jahre 0,242 0,094 6,621 0,0101 1,274 1,059 1,532
30 Jahre
und älter
Alter bei der Verurteilung 18–19 Jahre 0,2392 0,1083 4,8805 0,0272 1,27 1,027 1,571
Nein Straftat gegen Leib und Leben Ja 1,1921 0,0575 430,2934 <,0001 3,294 2,943 3,687
Nein Straftaten gegen das Vermögen Ja 0,7816 0,05 244,1639 <,0001 2,185 1,981 2,41
Nein Straftaten gegen die Freiheit Ja 1,2304 0,043 817,9759 <,0001 3,422 3,146 3,724
Nein Straftaten gegen die sexuelle Integrität Ja 1,2791 0,1404 82,9586 <,0001 3,593 2,729 4,732
Nein Gemeingefährliche Straftaten Ja 1,2669 0,1949 42,2646 <,0001 3,55 2,423 5,201
Nein Urkundenfälschung Ja 0,5372 0,0894 36,0981 <,0001 1,711 1,436 2,039
Nein Grobe Verletzung der Verkehrsregeln Ja –0,5094 0,0886 33,0824 <,0001 0,601 0,505 0,715
Nein Fahren im fahrunfähigen Zustand Ja –0,2723 0,0769 12,5255 0,0004 0,762 0,655 0,886
Nein Entwendung eines Fahrzeugs
zum Gebrauch
Ja 1,3287 0,0838 251,1376 <,0001 3,776 3,204 4,451
Nein Straftaten gegen das BetmG Ja 2,1588 0,0483 1995,8769 <,0001 8,66 7,878 9,521
Vergehen Schwere der Straftat Verbrechen 1,1759 0,0489 577,7858 <,0001 3,241 2,945 3,567
0 Anzahl Vorverurteilungen
durch ein Erwachsenengericht
1 1,7555 0,0526 1115,9312 <,0001 5,786 5,22 6,414
0 Anzahl Vorverurteilungen
durch ein Erwachsenengericht
2 2,3452 0,0615 1453,1345 <,0001 10,436 9,25 11,773
0 Anzahl Vorverurteilungen
durch ein Erwachsenengericht
3 und mehr 3,5656 0,0601 3516,5591 <,0001 35,361 31,43 39,784
Konstante –7,2698 0,1298 3135,7034 <,0001

R2 von Nagelkerke = 0.4898

Quellen: BFS – SUS Stand des Strafregsiters 01.08.2019; JUSUS Stand der Datenbank 24.05.2019

© BFS 2020

Dieses Modell zeigt zum Beispiel, dass ein Verbrechen mit einer um 3,2-mal höheren Wahrscheinlichkeit zu einer unbedingten Freiheitsstrafe führt als ein Vergehen, und dass das Risiko eines Freiheitsentzugs bei den «anderen Ausländerinnen und Ausländern» um 9,4-mal grösser ist als bei Schweizerinnen und Schweizern. Dieses zweite Ergebnis entspricht insofern der Ratio Legis des Strafgesetzbuchs von 2007, als der Vollzug einer alternativen Strafe bei einer Person, deren Leben sich nicht in der Schweiz abspielt, schwieriger ist und gemäss Artikel 41 Absatz 1 StGB eine unbedingte Freiheitsstrafe von unter sechs Monaten nur dann verhängt werden kann, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht vorliegen, und wenn zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollziehbar wäre. Ein ähnliches Resultat findet sich im BFS-Portal:

www.statistik.ch → Statistiken finden → Kriminalität und Strafrecht → Strafjustiz → Sanktionen und Untersuchungshaf → Erwachsene: Verurteilungen für ein Vergehen oder Verbrechen nach Hauptstrafe, Geschlecht, Alter und Staatszugehörigkeit, nach Jahr

In Bezug auf das hier untersuchte Problem macht das Modell deutlich, dass unter Berücksichtigung aller Variablen, die signifikant mit der Bemessung des Strafmasses korrelieren, nur eine der beiden Variablen zu den Vorstrafen ihren signifikanten Einfluss behält. In diesem Sinne ist das Risiko, zu einer unbefristeten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden, bei Personen mit Vorstrafen im Jugendalter nicht höher als bei Personen ohne vorgängige Jugendstrafen, dass aber die Zahl der Vorstrafen im Erwachsenenalter die einflussstärkste Variable des Modells ist: Personen mit drei oder mehr Vorstrafen im Erwachsenenalter haben ein um 35,5-mal höheres Risiko, zu einem Freiheitsentzug verurteilt zu werden, als Erwachsene, die zum ersten Mal als Beschuldigte vor Gericht stehen.

Schliesslich wurde mit dem Indikator R2 von Nagelkerke die Gesamtqualität des logistischen Regressionsmodells beurteilt. Er hat ergeben, dass der durch die unabhängigen Variablen erklärte Varianzanteil bei 49% liegt. Somit weist das Modell nicht nur eine ausreichende Qualität auf, sondern hat auch eine hohe Vorhersagekraft. Die Strafbehörden werden bei der Bemessung des Strafmasses sicherlich von weiteren Variablen beeinflusst, die Vorstrafen sind aber erwiesenermassen ein zentraler Faktor.

Die Ergebnisse bestätigen die Hypothese, dass Tabelle T1 weniger die Auswirkung der Strafe auf die kriminelle Laufbahn zeigt als die Ratio Legis des Schweizerischen Strafgesetzbuchs. Aus diesem Grund ist die Aufschlüsselung der Rückfallraten nach ausgesprochener Strafe nicht sinnvoll. Interessant ist hingegen die Erkenntnis, dass die «guten Risiken» in der Regel eine bedingte Freiheitsstrafe erhalten, die «schlechten Risiken» hingegen eine unbedingte. In den neuen BFS-Tabellen sind die Rückfallraten daher getrennt nach unbedingter und bedingter Freiheitsstrafe dargestellt. Diese müssen allerdings mit den nach Anzahl Vorstrafen aufgeschlüsselten Rückfallraten ins Verhältnis gesetzt werden. Das heisst: Aus den Ergebnissen kann nicht geschlossen werden, ob eine bedingte oder eine unbedingte Strafe mehr Wirkung zeigt.

Zusammenfassend kann gesagt werden,

– dass die Vorstrafen sowohl das Rückfallrisiko als auch die Strafzumessung beeinflussen;

– dass Personen, die zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurden, bereits vor dem Strafvollzug ein höheres Rückfallrisiko aufweisen als solche, die zu einer anderen Strafe verurteilt wurden;

– dass auch die neuen Tabellen des BFS nicht die Aussage stützen, dass eine unbedingte Freiheitsstrafe ungeeigneter ist, als andere Strafen, einen Rückfall vorzubeugen.