4 Die neuen Auswertungen des BFS

Wie erwähnt begleitet dieser Bericht die revidierten Standardauswertungen des BFS zu den Rückfällen im Sinne einer Wieder­verurteilung. Im Folgenden werden die beiden neu zur Verfügung gestellten Tabellen zum Thema Rückfall näher erläutert.

www.statistik.ch → Statistiken finden → Kriminalität und Strafrecht → Rückfall .

Da die SUS die von der Schweizer Strafjustiz ausgesprochenen strafrechtlichen Verurteilungen enthält, kann nur die kriminelle Laufbahn der Personen, deren Leben sich «in der Schweiz abspielt», beobachtet werden. Dies gilt somit nicht für Straffälligen auf der Durchreise. Folglich müssen sich die beiden neuen Tabellen auf straffällige Schweizerinnen und Schweizer sowie ausländische Straffällige mit Aufenthaltsbewilligung C beziehen. Da die SUS erst seit 01.01.2008 verlässliche Angaben zum Aufenthaltsstatus ausländischer Verurteilter in der Schweiz enthält, können vor diesem Datum Personen mit Aufenthalts­bewilligung C nicht identifiziert werden. Aus diesem Grund ­werden nur ab 01.01.2008 ausgesprochene Urteile berücksichtigt. Die Ausgangsbevölkerung umfasst somit Schweizerinnen und Schweizer sowie ausländische Staatsangehörige mit Aufenthaltsbewilligung C, die in der Schweiz wegen eines Verbrechens oder eines Ver­gehens verurteilt wurden.

In der ersten Tabelle sind die Merkmale der Ausgangs­bevölkerung abgebildet. Aufgeführt sind Wiederverurteilungen innerhalb von drei Jahren nach Geschlecht, Alter, Vorstrafen und ausgesprochener Strafe.

Die zweite Tabelle bezieht sich auf die verschiedenen Ausprägungen (Prävalenz) des Rückfalls. Angesichts des fehlenden Konsenses über den Beobachtungszeitraum und die zu berücksichtigenden Straftaten kann der Rückfall auf verschiedene Arten gemessen werden, zum Beispiel unter dem Gesichtspunkt des zeitlichen Abstands zwischen dem Ersturteil und der Begehung einer neuen Tat («Rückfallgeschwindigkeit»), der Art oder der Schwere des erneut begangenen Verbrechens oder Vergehens.

Erwachsene: Wiederverurteilung innerhalb von
drei Jahren nach einem 2014 erfolgten Referenz­
urteil, nach Merkmalen der AusgangsbevölkerungT1

Total
N Ausgangs­bevölkerung N Rückfall % Rückfall
Total Referenzurteile 60 220 11 196 19
Nach Geschlecht
Männer 49 103 9 613 20
Frauen 11 117 1 583 14
Nach Alter
18–24 Jahre 12 745 2 970 23
25–44 Jahre 26 729 5 359 20
45 Jahre und älter 20 746 2 867 14
Nach Vorstrafen
Keine Vorstrafen 45 905 6 714 15
Eine Vorstrafe 9 631 2 236 23
Zwei Vorstrafen oder mehr 4 684 2 246 48
Nach Art der Strafe
Unbedingt ausgesprochene Strafe 10 537 3 927 37
Bedingt (oder teilbedingt) ­ausgesprochene Strafe 49 683 7 269 15

Quelle: BFS – SUS Stand des Strafregisters: 31.05.2020

© BFS 2020

Erwachsene: Wiederverurteilung innerhalb von
drei Jahren nach einem 2014 erfolgten Referenz
urteil, nach unterschiedlichen Ausprägungen
des RückfallsT2

Total
N %
Total der Wiederverurteilungen 11 196  100
Nach Rückfallgeschwindigkeit
Rückfall nach 6 Monaten 3 988  36
Rückfall nach 1 Jahr 2 396  21
Rückfall nach 18 Monaten 1 650  15
Rückfall nach 2 Jahren 1 273  11
Rückfall nach 30 Monaten 1 021  9
Rückfall nach 3 Jahren  868  8
Nach Art des Rückfalls
Allgemeiner Rückfall 7 589  68
Spezifischer Rückfall 3 607  32
Nach Schwere des Rückfalls
Minderschwerer Rückfall 1 680  15
Gleich schwerer Rückfall 8 464  76
Schwerwiegenderer Rückfall 1 052  9

Quelle: BFS – SUS Stand des Strafregisters: 31.05.2020

© BFS 2020

4.1 Unterscheidung nach Rückfall­geschwindigkeit

Die Wiederverurteilungsrate wird unter anderem durch den ­Beobachtungszeitraum beeinflusst. Nach fünf Jahren ist die Rückfallrate logischerweise höher als nach einem Jahr. Die Entwicklung zwischen einem Jahr und fünf Jahren verläuft hingegen nicht linear. Wie die Statistiken zeigen, stabilisiert sich die Zahl der Rückfalle nach rund vier Jahren. Killias, Aebi, & Kuhn 2012

Zur Veranschaulichung dieser Dynamik wird als Beispiel bei Schweizerinnen und Schweizern sowie bei ausländischen Staatsangehörigen mit C-Bewilligung, die 2008 in der Schweiz zu einer gemeinnützigen Arbeit, einer Geldstrafe, einer bedingten Freiheitsstrafe oder einer teilbedingten Freiheitsstrafe von weniger als zwei Jahren Da der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen darf (Art. 43 Abs. 2 StGB), wird bei einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren höchstens ein Jahr unbedingt verbüsst. Diese maximale Dauer des Freiheitsentzugs ist zu berücksichtigen, wenn der Beobachtungszeitraum die zeitlichen Grenzen der Datenbasis erreicht. In der SUS 2019 sind die bis 2018 ausgesprochenen Verurteilungen und verurteilten Personen enthalten. Da ein Strafverfahren eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, wird davon ausgegangen, dass zwischen der Tatbegehung und der Urteilsfällung bzw. dem Eintrag ins Strafregister rund ein Jahr vergeht. Im vorliegenden Fall werden daher nur Straftaten einbezogen, die spätestens am 31.12.2017 begangen wurden. Somit lässt sich grundsätzlich eine Rückfallrate nach neun Jahren ermitteln. Enthält ein Referenzurteil eine Freiheitsstrafe, muss die Anzahl der Hafttage von der Beobachtungsdauer abgezogen werden, denn obwohl bestimmte Straftaten im Gefängnis verübt werden können, besteht dort doch weniger Gelegenheit zur Begehung einer Straftat als ausserhalb (insbesondere gegen das SVG, das die Mehrheit der abgeurteilten Straftaten betrifft) (Maillard & Zoder, 2015). Damit die Rückfallrate von Personen, die zu langen Freiheitsstrafen verurteilt wurden, nicht verzerrt wird, darf die Haftdauer nicht länger sein als 360 Tage. oder einer unbedingten Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr Angesichts der verfügbaren Zeitreihe ist diese maximale Haftdauer zwingend einzuhalten (siehe oben). verurteilt wurden, die kumulierten Wiederverurteilungsraten für mehrere Beobachtungszeiträume berechnet und in einer Grafik (G1) dargestellt.

Da der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen darf (Art. 43 Abs. 2 StGB), wird bei einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren höchstens ein Jahr unbedingt verbüsst. Diese maximale Dauer des Freiheitsentzugs ist zu berücksichtigen, wenn der Beobachtungszeitraum die zeitlichen Grenzen der Datenbasis erreicht. In der SUS 2019 sind die bis 2018 ausgesprochenen Verurteilungen und verurteilten Personen enthalten. Da ein Strafverfahren eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, wird davon ausgegangen, dass zwischen der Tatbegehung und der Urteilsfällung bzw. dem Eintrag ins Strafregister rund ein Jahr vergeht. Im vorliegenden Fall werden daher nur Straftaten einbezogen, die spätestens am 31.12.2017 begangen wurden. Somit lässt sich grundsätzlich eine Rückfallrate nach neun Jahren ermitteln. Enthält ein Referenzurteil eine Freiheitsstrafe, muss die Anzahl der Hafttage von der Beobachtungsdauer abgezogen werden, denn obwohl bestimmte Straftaten im Gefängnis verübt werden können, besteht dort doch weniger Gelegenheit zur Begehung einer Straftat als ausserhalb (insbesondere gegen das SVG, das die Mehrheit der abgeurteilten Straftaten betrifft) (Maillard & ­Zoder, 2015). Damit die Rückfallrate von Personen, die zu langen Freiheits­strafen verurteilt wurden, nicht verzerrt wird, darf die Haftdauer nicht länger sein als 360 Tage.

Angesichts der verfügbaren Zeitreihe ist diese maximale Haftdauer zwingend einzuhalten (siehe oben).

Ein Jahr nach dem Referenzurteil beträgt die Rückfallrate 10,8%. In diesem ersten Jahr sind Rückfälle am häufigsten. Im Zeitverlauf verringert sich die Rückfallgeschwindigkeit dann zusehends: Zwischen dem zweiten und dem fünften Jahr erhöht sich die Wiederverurteilungsrate im Durchschnitt um 2,5 Prozentpunkte, zwischen dem sechsten und dem neunten Jahr um 1,1 Prozentpunkte pro Jahr (im ersten Zeitraum erhöhte sich die Wiederverurteilungsrate von 16,7% auf 26,6% [+9,9 Prozentpunkte in vier Jahren], im zweiten Zeitraum von 28,7% auf 33,1% [+4,4 Prozentpunkte in vier Jahren]). Diesbezüglich wird im Allgemeinen von «Rückfallkurve» gesprochen. Es handelt sich um einen grundlegenden Aspekt, der bei Untersuchungen der kriminellen Laufbahn verurteilter Personen und insbesondere bei der Festlegung des Beobachtungszeitraums zu berücksichtigen ist.

Eine Meta-Analyse aus dem Jahr 2006 Villettaz, Killias und Zoder (2015 überarbeitet von Villettaz, Gilliéron und Killias) kam zum Schluss, dass zur Beurteilung der Rückfälle mindestens 36 Monate nötig sind. Die Rückfallrate über einen längeren Zeitraum zu beobachten wäre zwar interessant, ein Beobachtungszeitraum von drei Jahren scheint aber ein guter Kompromiss, um aussagekräftige und aktuelle Zahlen zu erhalten. Das BFS verwendet in seinen Standardtabellen daher eine Drei-Jahres-Wiederverurteilungsrate.

4.2 Unterscheidung nach Art des Rückfalls

Im Folgenden wird zwischen allgemeinem und spezifischem Rückfall unterschieden.

– Ein Rückfall ist «allgemein», wenn eine neue Straftat begangen wurde, die die Kriterien eines Rückfalls erfüllt.

– Ein Rückfall ist «spezifisch», wenn mindestens eines der Rückfalldelikte gleich ist d. h. unter den gleichen Gesetzesartikel fällt wie eine Straftat des Referenzurteils.

Obwohl es sich beim allgemeinen und beim spezifischen Rückfall um grundlegende Begriffe handelt, sind sie bei Analysen offi­zieller Statistiken zu relativieren, weil, wie Albrecht 1982 hervorgehoben hat, eine Dunkelziffer besteht Die Dunkelziffer entspricht der Kriminalität, die den amtlichen Stellen nicht bekannt ist (Biderman, & Reiss, 1967 sowie Aebi, 2006). . Dies bedeutet: Werden die Strafregistereinträge als Datengrundlage genommen, so kann die Art der begangenen Straftaten nur aufgrund der Straftaten, von denen die Polizei Kenntnis erhalten hat und bei denen die Täterin bzw. der Täter identifiziert und verurteilt wurde, beurteilt werden. Eine strafrechtliche Verurteilung kann den Verurteilten veranlassen, das Spektrum der danach begangenen Straftaten möglicherweise in einen Bereich mit einer höheren Dunkelziffer zu verschieben (Lösel, Köfer, & Weber, 1987).

Die je nach Art der Straftat sehr unterschiedlichen Anzeige- und Auf­klärungs­quoten (Killias, Aebi, & Kuhn, 2012) erschweren die Analyse zusätzlich. Die Anzeigequote ist bei Vermögensstraftaten offenbar deutlich höher als bei Gewaltstraftaten. Bei der Aufklärungsquote verhält es sich genau umgekehrt.

Beispiel: Eine Person wird nach einer Verurteilung wegen Betrugs aus dem Gefängnis entlassen und begeht danach einen Diebstahl. Einige Wochen später ist sie an einem Raufhandel beteiligt. Die Strafbehörden konnten den Diebstahl trotz Anzeige nicht aufklären. Beim Raufhandel wurde die Person dank Aufzeichnungen von Videoüberwachungskameras hingegen identifiziert und wird daher erneut verurteilt. In ihrem Strafregister ist sowohl der Betrug als auch der Raufhandel, aber kein Diebstahl eingetragen. Aufgrund dieser Informationen könnte fälschlicherweise davon ausgegangen werden, dass die rückfällige Person kein Vermögensdelikt mehr begangen hat. 8

4.3 Unterscheidung nach Schwere
des Rückfalls

Die Angaben zur Schwere des Rückfalls zeigen, ob sich das kriminelle Verhalten einer Person verbessert oder verschlechtert hat. Sie sind daher sehr nützlich, um die Wirkung einer Strafe zu beurteilen, müssen aber aus den gleichen Gründen wie der allgemeine und der spezifische Rückfall relativiert werden.

Beispiel: Eine heroinsüchtige Person betreibt gewerbsmässigen Ladendiebstahl, um ihren Heroinkonsum zu finanzieren, und verkauft grosse Mengen an Betäubungsmitteln. Sie wird gefasst und wegen Diebstahl und Handel mit Betäubungsmitteln verurteilt. Kurze Zeit, nachdem sie ihre Strafe verbüsst und eine Entziehungskur gemacht hat, wird sie erneut verhaftet und wegen Drogenhandel vor Gericht gestellt. Während des Strafprozesses erklärt sie, dass sie seit der Entziehungskur abstinent sei, kürzlich aber einen alten Heroinvorrat gefunden habe, den sie verkaufen wollte, um alte Schulden zu begleichen und endgültig mit diesem Kapitel abzuschliessen. Aufgrund dieser Erklärung wird die Person zu einer milderen Strafe verurteilt. 9 Aus den Informationen des Strafregisters lässt sich schliessen, dass ein Rückfall vorliegt und dass sich das Verhalten der verurteilten Person zwischen der ersten und der zweiten Verurteilung verbessert hat (z. B. durch den Vergleich der beiden Urteile in Bezug auf die geahndeten Delikte und die ausgesprochenen Strafen). Es könnte aber auch sein, dass die Person aus ihrer ersten Verurteilung nichts gelernt, sondern ihre kriminellen Aktivitäten nach Austritt aus der Entziehungskur fortgesetzt hat, aber nicht sofort gefasst wurde, d. h. die von ihr geschilderte Geschichte frei erfunden ist. In diesem Fall würden die aus den Strafregistereinträgen gezogenen Schlüsse nicht der Realität entsprechen.

Auch wenn die beschuldigte Person diesmal nicht geltend machen kann, dass die Straftat zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums gedient hat, ist das Argument für sie insofern interessant, als Artikel 19 Absatz b BetmG vorsieht, dass das Gericht die Strafe nach freiem Ermessen mildern kann.

Rückfälle können nach Schweregrad unterschieden werden:

– Ein Rückfall ist «schwerwiegender», wenn die schwerste Straftat der Wiederverurteilung gemäss Straftatenhierarchie schwerwiegender ist als die schwerste Straftat des Referenzurteils.

– Ein Rückfall ist «gleich schwerwiegend», wenn die schwerste Straftat der Wiederverurteilung gemäss Straftatenhierarchie gleich schwer ist wie die schwerste Straftat des Referenzurteils.

– Ein Rückfall ist «minderschwer», wenn die schwerste Straftat der Wiederverurteilung gemäss Straftatenhierarchie weniger schwerwiegend ist als die schwerste Straftat des Referenz­urteils.

Ein Rückfall wird auch dann als «minderschwer» eingestuft, wenn die beim Rückfallurteil ausgesprochene Strafe milder ist als die des Referenzurteils. Da die Vorstrafe die ausgesprochene Strafe beeinflusst (siehe unten), ist eine Wiederverurteilung nicht zwingend «schwerwiegender», wenn die ausgesprochene Strafe des Rückfallurteils härter ausfällt als die des Referenzurteils.

Um zu ermitteln, ob sich die kriminelle Laufbahn der Verurteilten zugespitzt oder im Gegenteil abgeschwächt hat, muss eine Hierarchie erstellt werden Einige Länder haben ihre gesamte Kriminalstatistik auf einer Hierarchisierung der Straftaten aufgebaut und tragen daher nur die schwerste Straftat ein. Das BFS hingegen erfasst seit 1974 alle in einem Urteil enthaltenen Straftaten. Sämtliche Statistiken der Sektion Kriminalität und Strafrecht (CRIME) sind nach diesem Prinzip aufgebaut, da sie die Realität besser abbilden und bei Bedarf auch eine Hierarchisierung zulassen. . Die Hierarchisierung der Straftaten ist allerdings eine schwierige und sehr subjektive Angelegenheit. Dass eine vorsätzliche Tötung ein schwerwiegenderes Delikt darstellt als ein Diebstahl ist unbestritten. Die Frage, ob eine schwere Verletzung der Verkehrsregeln schwerer oder weniger schwer wiegt als der Handel mit Betäubungsmitteln, ist hingegen schwieriger zu beantworten. Das Schweizer Strafgesetzbuch sieht für jede beschriebene Straftat eine Mindest- und/oder eine Höchststrafe vor. Storz (2007) hat auf Basis dieser Systematik eine Methode entwickelt, die im Rahmen der Strafvollzugsstatistik (SVS) noch immer verwendet wird und in bestimmten Fällen eine Hierarchisierung zulässt. Um dieses Problem zu umgehen, werden hiernach Kriterien beschrieben, die einerseits auf der gesetz­lichen Qualifizierung der erneut begangenen Straftaten basieren, andererseits aber auch das unterschiedliche Strafmass zwischen Referenzurteil und Rückfallurteil berücksichtigt. Letzteres, vom Rückfalldelikt abhängiges Kriterium kann zur Differenzierung nach Schwere des Rückfalls tatsächlich nützlich sein. Die ausgesprochene Strafe mag auf den ersten Blick aussagekräftiger sein als eine Skala, die zwischen der Schwere der Straftaten unterscheidet, ist aber aufgrund der schwankenden Gerichtspraxis instabiler. Lösel, Köfer, & Weber 1987 Zur Beurteilung der Rückfälle nach der Schwere des Rückfalls wird hier daher stufenweise vorgegangen (siehe nachfolgend beschriebenes Vorgehen).

Das erste Kriterium ist die gesetzliche Zuordnung der began­genen Straftat zu:

– Verbrechen im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 StGB, d. h. Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind; oder

– Vergehen im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 StGB, d. h. Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.

Enthält das Referenzurteil kein Verbrechen, das Rückfallurteil hingegen mindestens eines, gilt der Rückfall als schwerwiegender. Enthält das Referenzurteil mindestens ein Verbrechen, das Rückfallurteil hingegen keines, gilt der Rückfall als minderschwer. Enthält sowohl das Referenzurteil als auch das Rückfallurteil ausschliesslich Vergehen oder mindestens ein Verbrechen, reicht dieses erste Klassifizierungskriterium nicht aus, um die Schwere des Rückfalls festzulegen, weshalb ein zweites Kriterium hinzugezogen wird.

Das zweite Kriterium ist die Höhe der aufgrund der Straftatbegehung ausgesprochenen Strafe. Hierzu werden die Strafen hierarchisiert:

1. Busse

2. bedingte gemeinnützige Arbeit (GA)

3. unbedingte oder teilbedingte gemeinnützige Arbeit

4. bedingte Geldstrafe (GS)

5. unbedingte oder teilbedingte Geldstrafe

6. bedingte Freiheitsstrafe (FS) von max. 1080 Tagen

7. unbedingte oder teilbedingte Freiheitsstrafe von max. 1080 Tagen

8. bedingte Freiheitsstrafe von mehr als 1080 Tagen

9. unbedingte oder teilbedingte Freiheitsstrafe von mehr als 1080 Tagen

Die Strafen des Referenzurteils werden mit den Strafen des Rückfallurteils verglichen. Bei diesem zweiten Kriterium besteht allerdings das Problem einer möglichen Verzerrung, da die in einem zweiten Urteil ausgesprochene Strafe – eben, weil es sich um ein Zweiturteil handelt – oft höher ausfällt als die des Ersturteils. Somit lässt eine höhere Strafe im Zweiturteil nicht zwingend auf einen schwerwiegenderen Rückfall schliessen. Fällt die Strafe des Zweiturteils hingegen milder aus als diejenige des Ersturteils, ist der Rückfall hingegen zwingend weniger schwerwiegend. Dieses Kriterium wird daher nur herangezogen, wenn es einen minderschweren Rückfall anzeigt. Andernfalls wird ein drittes Kriterium herangezogen.

Für das dritte Kriterium wird für jede begangene Straftat ein Wert ermittelt. Eine Person kann mehrfach verurteilt worden sein und ein Urteil kann mehrere Straftaten enthalten. Da Vorstrafen die Strafe verschärfen können, wurde das hier beschriebene Vorgehen in erster Linie auf Ersttäterinnen und -täter (mit Geburtsjahr ab 1966) angewendet. Zudem fand es vornehmlich auf Urteile mit nur einer Straftat Anwendung, da Konkurrenz (Art. 49 StGB) die Strafe (angemessen) erhöht. In den Fällen, in denen eine Straftat nie von einer Ersttäterin oder einem Ersttäter begangen und/oder nie als Einzeltat verurteilt wurde, wurde das Vorgehen auf Rückfällige und/oder Urteile mit mehreren Straftaten angewendet (damit alle verübten Straftaten einen Wert erhalten). Basierend auf der Strafenhierarchie des zweiten Kriteriums werden die Straftaten nach den üblicherweise ausgesprochenen Strafen aufgeschlüsselt. Anschliessend wird die so erhaltene Verteilung mit der Härte der ausgesprochenen Strafe multipliziert.

Beispiel: Die Straftat A wurde in 50% der Fälle mit dem ­Härtegrad 4, in 30% der Fälle mit dem Härtegrad 5 und in 20% der Fälle mit dem Härtegrad 6 geahndet. Somit beträgt der Wert für die Straftat A 4,7 [=(0,5*4)+(0,3*5)+(0,2*6)].


Zunächst wird für jede der im Referenz- und im Rückfallurteil enthaltenen Straftaten ein Wert ermittelt. Es wird nur die Straftat mit dem höchsten Wert berücksichtigt. Schliesslich wird der höchste Wert des Referenzurteils mit dem höchsten Wert des Rückfallurteils verglichen.

Ein Rückfall ist minderschwer, wenn die Straftat des Zweiturteils gemäss den nachfolgenden Kriterien weniger schwer wiegt als diejenige des Ersturteils:

– gesetzliche Klassifizierung

– Härte der Strafe, wenn die gesetzliche Klassifizierung nicht ausreicht, um eine Hierarchie zu erstellen Das Kriterium der Härte der Strafe wird nur herangezogen, wenn die gesetz­liche Klassifizierung der Straftat des Ersturteils mit der gesetzlichen Klassifizierung der Straftat des Zweiturteils identisch ist.

– nach dem dritten Kriterium berechneter Wert, wenn die ­gesetzliche Klassifizierung und die Härte der Strafe nicht ausreichen, um eine Hierarchie zu erstellen Das Kriterium des Werts wird nur herangezogen, wenn die gesetzliche Klassifizierung der Straftat und die Härte des Ersturteils mit der gesetzlichen Klassifizierung und der Härte des Zweiturteils identisch ist.

Ein Rückfall ist schwerwiegender, wenn die Straftat des ­Zweiturteils gemäss den nachfolgenden Kriterien schwerer wiegt als diejenige des Ersturteils:

– gesetzliche Klassifizierung

– nach dem dritten Kriterium berechneter Wert, wenn die gesetzliche Klassifizierung nicht ausreicht, um eine Hierarchie zu erstellen Das Kriterium des Werts wird nur herangezogen, wenn die gesetzliche Klassifizierung der Straftat des Ersturteils mit der gesetzlichen Klassifizierung der Straftat des Zweiturteils identisch ist.

Ein gleich schwerwiegender Rückfall ist eine Restkategorie, d. h. er entspricht weder den Kriterien eines minderschweren Rückfalls noch denjenigen eines schwerwiegenderen Rückfalls.

Das zweite Kriterium (Härte der Strafe) wird im Rahmen ­dieser Analyse stärker gewichtet als das dritte (Wert), da bei der Festsetzung einer Strafe nicht nur die begangene Straftat massgebend ist. Vielmehr fliessen auch persönliche und kontextuelle Faktoren ein, die von den zuständigen Strafbehörden als relevant eingeschätzt werden, aber nicht unbedingt in der SUS-Datenbank enthalten sind. In unserem Verständnis gibt das Strafmass ­daher besser über die Schwere des Rückfalls Auskunft. Einziger Nachteil dieses Ansatzes ist die Abhängigkeit von den Vorstrafen.